Satzung            Spielordnung                Ranglistenordnung

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SATZUNG
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I. Name, Sitz und Zweck

§ 1       Die Abteilung führt den Namen: Tennis-Abteilung im Turnverein 1878 Groß-Umstadt e.V. Die Tennis-Abteilung ist eine Abteilung des TV 1878 e.V. mit eigener Abteilungssatzung.

§ 2
       Sie hat ihren Sitz in Groß-Umstadt.

§ 3
       Zweck der Abteilung ist ausschließlich und unmittelbar auf gemeinnützige Aufgaben im Sinne der Gemeinnützigkeitsverordnung in ihrer jeweils gültigen Fassung gerichtet. Etwaige Gewinne dürfen nur für den Zweck gemäß der Satzung verwendet werden. Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln der Abteilung. Die Mitg1ieder und die Organe arbeiten ehrenamtlich.

§ 4
       Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

II. Mitgliedschaft

§ 5       Die Abteilung besteht aus mindestens 7 Mitgliedern. Die Mitgliedschaft in der Tennisabteilung kann nur erwerben, wer zugleich Mitglied des TV 1878 Groß-Umstadt e.V. ist.

§ 6
       Die Mitglieder unterscheiden sich in:
            a) aktive Mitglieder
            b) passive Mitglieder
            c) jugendliche Mitglieder
            d) Ehrenmitglieder
aktive-, passive- und Ehrenmitglieder gelten im Sinne dieser Satzung als ordentliche Mitglieder, Jugendliche als außerordentliche Mitglieder.

§7
        Aktive oder passive Mitglieder können alle Personen werden, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Passive Mitglieder sind solche Mitglieder, die die Ziele der Abteilung unterstützen und an ihren geselligen Veranstaltungen teilzunehmen wünschen.

§ 8
       Jugendliche Mitglieder sind Jugendliche, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Mit Vollendung des 18. Lebensjahres werden sie aktive Mitglieder.

§ 9
       Die Aufnahme als Mitglied erfolgt durch den Vorstand nach vorheriger schriftlicher Anmeldung. Jugendliche bedürfen zum Beitritt der schriftliche Einwilligung ihres gesetzlichen Vertreters.

§ 10
     Die ordentlichen Mitglieder besitzen uneingeschränktes Stimmrecht.

§ 11
     Außerordentliche Mitglieder haben kein Stimmrecht und sind als Vorstandsmitglieder nicht wählbar.

§ 12
     Alle Mitglieder unterliegen der Satzung der Tennis-Abteilung und verpflichten sich zu Erfüllung aller sich aus der Mitgliedschaft ergebenden Pflichten. Sie haben das Recht, alle Einrichtungen der Abteilung entsprechend der hierzu vom Vorstand erstellten Benutzungsordnung zu nutzen. Weiterhin sind alle Mitglieder verpflichtet, Arbeitseinsatz zu leisten.

§ 13
     Die Mitgliedschaft erlischt
            a) durch den Tod
            b) durch Austritt aus der Tennis-Abteilung oder dem TV 1878
            c) durch Ausschluss
Bei Tod erlischt die Mitgliedschaft mit dem Todestage.
Der Austritt erfolgt durch schriftliche Anzeige an den Vorstand. Der Austritt kann nur unter Einhaltung einer Frist von 6 Wochen zum Jahresende erfolgen.
Mitglieder, die vorsätzlich den Zwecken der Tennis-Abteilung zuwider handeln, die bürgerlichen Ehrenrechte verlieren oder mit der jährlichen Beitragszahlung länger als 6 Monate im Rückstand sind, können auf Antrag des Vorstandes durch Beschluß der Generalversammlung aus der Tennis-Abteilung ausgeschlossen werden. Für den Beschluß ist eine Dreiviertelmehrheit erforderlich.

III. Beiträge

§ 14     Die Mitglieder haben einen Jahresbeitrag, neu eintretende Mitglieder eine Aufnahmegebühr zu zahlen.(Anmerkung: Die Aufnahmegebühr ist ausgesetzt)
Die Höhe des Jahresbeitrags sowie die Aufnahmegebühr setzt alljährlich die ordentliche Generalversammlung fest. Der Jahresbeitrag setzt sich zusammen aus dem Abteilungsbeitrag und dem Grundbeitrag an den Turnverein. Beschließt der Turnverein eine Erhöhung des Grundbeitrages, so erhöht sich der Jahresbeitrag um den Mehrbetrag, ohne dass es einer besonderen Beschlussfassung durch eine Mitgliederversammlung der Abteilung bedarf.
Der Vorstand ist ermächtigt, die Fälligkeitstermine der Jahresbeiträge zu bestimmen.

§ 15
     Die Höhe der Beiträge soll insbesondere unter folgenden Gesichtspunkten beschlossen werden:
            a) zu erwartende Kosten der Abteilung im laufenden Jahr.
            b) Bildung einer angemessenen Rücklage für unvorhergesehene Belastungen.
            c) Förderung der Jugendarbeit in der Abteilung.

IV. Organe der Abteilung

§ 16     Organe der Abteilung sind:
            a) die ordentliche Generalversammlung
            b) die außerordentliche Generalversammlung
            c) der Vorstand


A) Die Generalversammlung

§ 17     Alljährlich findet Anfang des Jahres, spätestens bis zum 31. März die Generalversammlung statt. Sie wird vom Vorstand im Odenwälder Boten veröffentlich. Die Frist zwischen der Veröffentlichung der Einladung und der Versammlung muß zwei Wochen betragen.

§ 18
     Der Vorstand hat auf Antrag eines ordentlichen Mitgliedes einen Beratungsgegenstand auf die Tagesordnung der Generalversammlung zu setzen, sofern ihm dieser Antrag bis spätestens 15.12. des vorangegangenen Jahres schriftlich zugeht.

§ 19
     In der Generalversammlung können zusätzlich Beratungsgegenstände auf die Tagesordnung gesetzt werden, sofern mindestens 10 ordentliche Mitglieder dies beschließen.

§ 20
     Die Generalversammlung nimmt den Geschäftsbericht des Vorstandes für das abgelaufene Geschäftsjahr entgegen und beschließt über die Entlastung des Vorstandes. Sie wählt die Mitglieder des neuen Vorstandes und entscheidet über Satzungsänderungen.

§ 21
     Zur Gültigkeit der Entscheidungen der Generalversammlung genügt einfache Stimmenmehrheit, sofern in dieser Satzung nichts anderes gesagt ist.

§ 22
     Die Generalversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen ordentlichen Mitglieder beschlussfähig

B) Die außerordentliche Generalversammlung

§ 23     Die außerordentliche Generalversammlung wird vom Vorstand nach Bedarf einberufen. Der Vorstand hat zu einer außerordentlichen Generalversammlung einzuberufen, wenn mindestens 10 ordentliche Mitglieder dies schriftlich beantragen

C) Der Vorstand

§ 24     Der Vorstand besteht aus:
            a) dem 1. Vorsitzenden
            b) dem 2. Vorsitzenden
            c) dem Sportwart
            d) dem Jugendwart
            e) dem Kassenverwalter
            f) dem Schriftführer
            g) dem Vorstandsmitglied Ressort Clubhaus
            h) dem Vorstandsmitglied für Mitgliederbetreuung

§ 25
     Die Abteilung wird durch den 1. Vorsitzenden allein vertreten.

§ 26
     Der Vorstand leitet die Geschäfte der Abteilung, führt die Beschlüsse der Generalversammlung aus und verwaltet das Abteilungsvermögen. Er hält insbesondere ständige Verbindung mit dem Vorstand des TV 1878 e.V. und vertritt diesem gegenüber die Interessen der Tennis-Abteilung.

§ 27
     Der 1. Vorsitzende beruft den Vorstand mindestens einmal vierteljährlich ein. Darüber hinaus hat er den Vorstand einzuberufen, wenn mindestens 3 Vorstandsmitglieder dies beantragen.

§ 28
     Zur Gültigkeit der Vorstandsscheidungen ist eine Tagesordnung über die zur Beratung anstehenden Themen nicht erforderlich.

§ 29
     Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Die Entscheidungen des Vorstandes werden mit einfacher Mehrheit gefasst

§ 30
     Der Vorstand wird für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt jedoch im Amt, falls die Neuwahl der Vorstandsmitglieder nicht fristgerecht erfolgt. Wiederwahl ist zulässig.

§ 31
     Scheidet ein Vorstandsmitglied während der Amtszeit aus, so hat unverzüglich eine Neuwahl, durch eine außerordentliche Generalversammlung, zu erfolgen.

§ 32
     Die Amtsenthebung eines Vorstandsmitgliedes erfolgt durch Dreiviertelmehrheit der Generalversammlung bei gleichzeitiger Neuwahl eines neuen Vorstandsmitgliedes.

§ 33
     Über die Vorstandssitzungen ist ein Protokoll anzufertigen, das vom 1. Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist.

§ 34
     Im Falle der Verhinderung übernimmt der 2. Vorsitzende die Rechte und Pflichten des 1. Vorsitzenden.

V. Fortbestehen der Tennisabteilung

§ 35     Solange sich mindestens 7 Mitglieder bereit erklären, die Abteilung weiter zu führen, kann diese nicht aufgelöst werden. Die Auflösung kann nur in einer Generalversammlung beschlossen werden. Im Falle der Auflösung fällt etwa noch vorhandenes Abteilungsvermögen an den TV 1878 Groß-Umstadt e.V.

VI. Schlussbestimmung

§ 36
     Vorstehende Satzung erhielt am 2.3.1974 die Zustimmung der Jahresmitgliederversammlung des Turnvereins 1878 und wurde von der Generalversammlung der Tennis-Abteilung am 15.3.1974 angenommen. Enthaltene Änderungen wurden von den Mitgliederversammlungen am 21.1.1983 und 21.2.1985 beschlossen. Enthaltene Änderungen wurden von den Mitgliederversammlungen am 26.3.1996 beschlossen.

 

SPIELORDNUNG
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1.     Benutzung der Sporteinrichtungen

Alle aktiven Mitglieder , die ihre satzungsgemäßen Verpflichtungen erfüllt haben, dürfen auf den Spielfeldern der Tennisabteilung Tennis spielen.
Passive Mitglieder sind nicht spielberechtigt.
Jedes aktive Mitglied kann mit Gästen auf der Anlage, gegen Entrichtung einer Gebühr von 7,50-€ pro Platz und Spielstunde, Tennis spielen. Die Gebühr ist von dem Mitglied unaufgefordert zu entrichten. Umschläge hängen an der Tennishütte aus und sind in einen gesonderten Briefkasten zu hinterlegen
Auch Gäste müssen ordnungsgemäße Tenniskleidung tragen (siehe Punkt 4. der Spielordnung), besonders wichtig sind Tennisschuhe. Gäste können nur dann spielen, wenn die Tennisplätze nicht durch Mitglieder beansprucht werden.
Die Gäste müssen sich der Spielordnung unterwerfen; sie spielen auf der Tennisanlage der Tennisabteilung auf eigene Gefahr.


2.         Zustand der Tennisplätze

Die Tennisabteilung hält die Tennisplätze und ihre Einrichtungen in spielbereitem Zustand.
Die Spieler haben diesen Zustand aufrecht zu erhalten.
Es ist darauf zu achten, dass die Plätze ausreichend feucht sind. Andernfalls muss vor Spie1beginn und bei Bedarf auch während des Spielens gespritzt werden.
Aufgeweichte Spielfelder dürfen auf keinen Fall bespielt werden. Ausreichende Zeit zum Abtrocknen muss eingehalten werden.
Sperrungen der Spielfelder durch den Platzwart oder durch Vorstandsmitglieder sind unbedingt zu beachten.
Befindet sich das Spielfeld nicht in bespielbarem Zustand (Löcher, lose Linien u. ä.), so darf erst nach Beseitigung dieser Mängel gespielt werden.
Nach Beendigung des Spielens sind die Plätze durch die Spieler in ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen. Unebenheiten sind auszugleichen und beide Platzhälften müssen abgezogen werden. Auch die Bänder sind mit den Linienbesen zu säubern.
Defekte Bänder und Löcher in den Netzen müssen dem Platzwart oder Mitgliedern des Vorstandes gemeldet werden, damit die Schäden so schnell wie möglich ausgebessert werden können.


3. Spielbetrieb

Alle Sporteinrichtungen der Tennisabteilung stehen allen aktiven Mitgliedern mit gleicher Berechtigung zur Verfügung.
Um einen ordnungsgemäßen Spielbetrieb zu gewährleisten und der sportlichen Ausrichtung der Abteilung Rechnung zu tragen, müssen jedoch folgende Einschränkungen getroffen werden:

a) Spieler, die zu den Plätzen gehen oder diese verlassen, werden gebeten, die Zugangswege zu benutzen.

b) Jugendliche haben generell werktags ab 17.00 Uhr sowie an Wochenenden und Feiertagen keinen Anspruch auf eine Platzbelegung. Ansonsten gelten die jugendgeschützten Zeiten (siehe Platzbelegungspläne).
Ausnahmen von dieser Regelung werden jeweils in einem gesonderten Aushang durch den Vorstand bekanntgegeben. Die vorstehend genannten Jugendlichen können uneingeschränkt spielen, wenn sie den vollen Beitrag für aktive Mitglieder bezahlt haben.

c) Bei Punktspielen, Meisterschaften und Ranglisten - und Freundschaftsturnieren sowie Patenschaften kann die Anlage für den allgemeinen Spielbetrieb gesperrt werden. Ein Recht der Mitglieder, an solchen Tagen zu spielen, besteht nicht.
Nach Möglichkeit werden jedoch den nicht beteiligten Mitgliedern Plätze zum Spielen freigegeben.

d) Der Sportwart setzt besondere Trainingszeiten für die Damen und Herren der Medenmannschaften, die Jugend sowie besonders förderungswürdige Spielerinnen und Spieler fest. Hierdurch soll ein auf die Erzielung von sportlichen Leistungen ausgerichtetes Training ermöglicht werden. Die Zeiten werden vom Sportwart im Einvernehmen mit dem Vorstand so festgesetzt, dass sie den übrigen Spielbetrieb nur im notwendigen Maße beeinträchtigen.
Die Zeiten und die benötigten Plätze werden durch Aushang eines Belegungsplans der Plätze bekanntgegeben. Dieser Belegungsplan geht den Regelungen dieser Spielordnung vor.

e) Um einen wechselnden und gleichmäßigen Spielbetrieb zu ermöglichen, sind bei den Plätzen Uhren angebracht.
Folgende maximale Spielzeiten sind unbedingt einzuhalten!
Einzel: Dauer 60 Min.
Doppel: Dauer 90 Min.
Die auf den Platz gehenden Spieler stellen die Uhr auf den Zeitpunkt, an dem ihre Spielzeit abgelaufen ist.
Sind nach Ablauf ihrer Spielzeit keine wartenden Spieler auf der Anlage, kann weitergespielt werden bis zum Eintreffen der nächsten Paarung. Das Spiel muss dann jedoch spätestens 10 Minuten nach Eintreffen der nächsten Paarung abgebrochen werden.
Einspielzeit und Platzpflege lt. Punkt 2. der Spielordnung zählt als Spielzeit.

f) Ranglistenspiele erfolgen nach der am "Schwarzen Brett" ausgehängten Ranglistenordnung und sind in der Forderungsliste so früh wie möglich einzutragen. Ranglistenspiele finden nur auf Platz 2 statt.

4. Kleidung - Schuhe

Es ist in Tenniskleidung zu spielen; es ist verboten, den Tennisplatz mit anderen Schuhen außer Tennisschuhen zu betreten.

5. Bälle

Jedes Mitglied kann Bälle seiner Wahl spielen; vorteilhaft ist es, die Bälle deutlich zu kennzeichnen.

6. Eltern - Kinder

Eltern werden dringend gebeten, wegen der bestehenden Verletzungsgefahr ihren Kindern den Aufenthalt auf den Tennisplätzen zu verbieten.

7. Termine

Die Termine für geplante sportliche Veranstaltungen werden durch Aushang am "schwarzen Brett" frühzeitig bekanntgegeben. Die Mitglieder werden gebeten, die Aushänge zu beachten.

8. Schadenersatz

Werden Sporteinrichtungen der Tennisabteilung vorsätzlich oder grob fahrlässig beschädigt oder zerstört, so ist Schadenersatz zu leisten. Eltern haften für ihre Kinder.

9. Haftung

Die Tennisanlage wird auf eigene Gefahr benutzt.

 

RANGLISTENORDNUNG
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1.) Der Beginn der Ranglistenspiele wird vom Vorstand jährlich neu festgelegt und orientiert sich an den Medenspielterminen.
Die Ranglistenspiele enden an dem Samstag im September, an dem in der darauffolgenden Nacht die Sommerzeit endet.

2.) Die Rangliste entscheidet in der Regel über die Nominierung der Turniermannschaften. Spieler die nicht in der Rangliste geführt werden, haben kein Anrecht auf einen Einsatz in Verbands- oder Freundschaftsspielen. Über Ausnahmen entscheidet der Vorstand.

3.) Für alle Ranglistenspiele gilt die Wettspielordnung des Deutschen Tennisbundes ( DTB).

4.) Jeder Spieler kann einen der Spieler fordern, die in der gleichen horizontalen Reihe links von ihm bzw. in der darüber liegenden Reihe rechts von ihm stehen. Voraussetzung ist, daß der Geforderte zum Zeitpunkt der Forderung kein anderes Forderungsspiel eingetragen hat.

5.) Der Fordernde trägt die Forderung in das Forderungsbuch ein, verständigt sich unverzüglich mit dem Geforderten über den Spieltermin und trägt auch diesen dann in das Forderungsbuch ein.

6.) Jedes Forderungsspiel muß spätestens am 10.Tag, gerechnet vom Tag der ersten Eintragung, ausgetragen werden. Eine Verlängerung dieser Frist ist unter keinen Umständen (Ausnahme 8.) zulässig.

7.) Kommt innerhalb von 2 Tagen zwischen den Spielern keine Einigung über den Spieltermin zustande, so hat sich der Fordernde am 3.Tag mit dem Sportwart in Verbindung zu setzen. Dieser legt einen für beide Spieler verbindlichen Termin innerhalb der laufenden 10-Tagefrist fest.

8.) Kommt ein Ranglistenspiel durch höhere Gewalt zum vereinbarten Termin nicht zustande, so muss es bis zum darauffolgenden Sonntag ausgetragen werden.

9.) Gewinnt der Fordernde das Ranglistenspiel, so nimmt er den Platz des Geforderten ein, während dieser, sowie alle Spieler auf den folgenden Plätzen bis zum ursprünglichen Platz des Fordernden, jeweils um einen Platz zurückrutschen.

10.) Tritt einer der Spieler zu dem vereinbarten Spieltermin nicht an, so ist das Spiel mit 6:0, 6:0 für den anderen Spieler zu werten.

11.) Forderungsspiele finden ausschließlich auf Platz 2 statt.

12.) Der Fordernde stellt 3 neue Bälle. Es wird mit Schiedsrichter gspielt, wenn ein Spieler dies wünscht und den Schiedsrichter stellt.

13.) Der Fordernde ist für die ordnungsgemäße Eintrag des Spielergebnisses, sowie die Veränderungen an der Wandtafel verantwortlich.

14.) Der Sieger eines Ranglistenspiels hat bis zum Tag nach dem Spiel das Recht eine Forderung nach vorne auszusprechen. Der Verlierer kann frühestens am 10.Tag nach dem Forderungsspiel eine erneute Forderung aussprechen. Hat ein Spieler 4 von ihm ausgesprochene Forderungsspiele verloren. so darf er in der laufenden Saison keine weiteren Forderungen mehr aussprechen.

15.) Während seines Urlaubs oder sonstigen Verhinderungen (berufl. Termine. Krankheit), die länger als 14 Tage dauern, ist der Spie1er neutralisiert und kann nicht gefordert werden. Nach seiner Rückkehr nimmt er seinen a1ten Platz bzw. den Platz, auf den er zurückgerutscht ist, ein.

16.) Der Ranglistenspieler muss seine Abwesenheit durch Umdrehen des Namensschildes all der Wandtafel kennzeichnen und sollte das Datum seiner voraussichtlichen Rückkehr auf das Schild schreiben.

17.) Fällt ein Ranglistenspieler für einen längeren Zeitraum aus (mindestens 6 Wochen), so kann er aus der Rangliste genommen werden. Die Entscheidung hierüber fällt der Sportwart. Sobald er wieder spielbereit ist, kann er sich an seinem alten oder einem tieferen Ranglistenplatz erneut einfordern.

18.) Scheidet ein Ranglistenspieler auf eigenen Wunsch aus der Rangliste aus. so kann er sich erst dann wieder an beliebiger Stelle einfordern. wenn er eine volle Saison ausgesetzt hat.

19.) Spieler, die noch nicht in der Rangliste stehen, haben das Recht. sich gegen einen Ranglistenspieler an beliebiger Stelle der Rangliste einzufordern. Verliert der Einfordernde das Spiel, so hat er noch ein zweites Mal die Möglichkeit, sich drei Plätze tiefer erneut einzufordern. Beide Einforderungsspiele müssen innerhalb einer Spielsaison bis zum 31.August gespielt werden, d.h. der späteste Forderungstermin ist der 21.August. Verliert der Einfordernde beide Spiele, so kann er sich in der nächsten Saison erneut einfordern.

Der Vorstand

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