Satzung Spielordnung Ranglistenordnung
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I. Name, Sitz und Zweck
§ 1 Die Abteilung führt den Namen: Tennis-Abteilung
im Turnverein 1878 Groß-Umstadt e.V. Die Tennis-Abteilung ist eine Abteilung
des TV 1878 e.V. mit eigener Abteilungssatzung.
§ 2
Sie hat ihren Sitz in Groß-Umstadt.
§ 3
Zweck der Abteilung ist ausschließlich
und unmittelbar auf gemeinnützige Aufgaben im Sinne der Gemeinnützigkeitsverordnung
in ihrer jeweils gültigen Fassung gerichtet. Etwaige Gewinne dürfen
nur für den Zweck gemäß der Satzung verwendet werden. Mitglieder
erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine
sonstigen Zuwendungen aus Mitteln der Abteilung. Die Mitg1ieder und die Organe
arbeiten ehrenamtlich.
§ 4
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
II. Mitgliedschaft
§ 5 Die Abteilung besteht aus mindestens 7 Mitgliedern. Die
Mitgliedschaft in der Tennisabteilung kann nur erwerben, wer zugleich Mitglied
des TV 1878 Groß-Umstadt e.V. ist.
§ 6
Die Mitglieder unterscheiden sich
in:
a) aktive Mitglieder
b) passive Mitglieder
c) jugendliche Mitglieder
d) Ehrenmitglieder
aktive-, passive- und Ehrenmitglieder gelten im Sinne dieser Satzung als ordentliche
Mitglieder, Jugendliche als außerordentliche Mitglieder.
§7
Aktive oder passive Mitglieder können
alle Personen werden, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Passive Mitglieder
sind solche Mitglieder, die die Ziele der Abteilung unterstützen und an
ihren geselligen Veranstaltungen teilzunehmen wünschen.
§ 8
Jugendliche Mitglieder sind Jugendliche,
die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Mit Vollendung des 18. Lebensjahres
werden sie aktive Mitglieder.
§ 9
Die Aufnahme als Mitglied erfolgt
durch den Vorstand nach vorheriger schriftlicher Anmeldung. Jugendliche bedürfen
zum Beitritt der schriftliche Einwilligung ihres gesetzlichen Vertreters.
§ 10
Die ordentlichen Mitglieder besitzen
uneingeschränktes Stimmrecht.
§ 11
Außerordentliche Mitglieder
haben kein Stimmrecht und sind als Vorstandsmitglieder nicht wählbar.
§ 12
Alle Mitglieder unterliegen der Satzung
der Tennis-Abteilung und verpflichten sich zu Erfüllung aller sich aus
der Mitgliedschaft ergebenden Pflichten. Sie haben das Recht, alle Einrichtungen
der Abteilung entsprechend der hierzu vom Vorstand erstellten Benutzungsordnung
zu nutzen. Weiterhin sind alle Mitglieder verpflichtet, Arbeitseinsatz zu leisten.
§ 13
Die Mitgliedschaft erlischt
a) durch den Tod
b) durch Austritt aus der Tennis-Abteilung
oder dem TV 1878
c) durch Ausschluss
Bei Tod erlischt die Mitgliedschaft mit dem Todestage.
Der Austritt erfolgt durch schriftliche Anzeige an den Vorstand. Der Austritt
kann nur unter Einhaltung einer Frist von 6 Wochen zum Jahresende erfolgen.
Mitglieder, die vorsätzlich den Zwecken der Tennis-Abteilung zuwider handeln,
die bürgerlichen Ehrenrechte verlieren oder mit der jährlichen Beitragszahlung
länger als 6 Monate im Rückstand sind, können auf Antrag des
Vorstandes durch Beschluß der Generalversammlung aus der Tennis-Abteilung
ausgeschlossen werden. Für den Beschluß ist eine Dreiviertelmehrheit
erforderlich.
III. Beiträge
§ 14 Die Mitglieder haben einen Jahresbeitrag, neu eintretende Mitglieder
eine Aufnahmegebühr zu zahlen.(Anmerkung: Die Aufnahmegebühr ist ausgesetzt)
Die Höhe des Jahresbeitrags sowie die Aufnahmegebühr setzt alljährlich
die ordentliche Generalversammlung fest. Der Jahresbeitrag setzt sich zusammen
aus dem Abteilungsbeitrag und dem Grundbeitrag an den Turnverein. Beschließt
der Turnverein eine Erhöhung des Grundbeitrages, so erhöht sich der
Jahresbeitrag um den Mehrbetrag, ohne dass es einer besonderen Beschlussfassung
durch eine Mitgliederversammlung der Abteilung bedarf.
Der Vorstand ist ermächtigt, die Fälligkeitstermine der Jahresbeiträge
zu bestimmen.
§ 15
Die Höhe der Beiträge soll
insbesondere unter folgenden Gesichtspunkten beschlossen werden:
a) zu erwartende Kosten der Abteilung
im laufenden Jahr.
b) Bildung einer angemessenen Rücklage
für unvorhergesehene Belastungen.
c) Förderung der Jugendarbeit
in der Abteilung.
IV. Organe der Abteilung
§ 16 Organe der Abteilung sind:
a) die ordentliche Generalversammlung
b) die außerordentliche Generalversammlung
c) der Vorstand
A) Die Generalversammlung
§ 17 Alljährlich findet Anfang des Jahres, spätestens bis zum
31. März die Generalversammlung statt. Sie wird vom Vorstand im Odenwälder
Boten veröffentlich. Die Frist zwischen der Veröffentlichung der Einladung
und der Versammlung muß zwei Wochen betragen.
§ 18
Der Vorstand hat auf Antrag eines
ordentlichen Mitgliedes einen Beratungsgegenstand auf die Tagesordnung der Generalversammlung
zu setzen, sofern ihm dieser Antrag bis spätestens 15.12. des vorangegangenen
Jahres schriftlich zugeht.
§ 19
In der Generalversammlung können
zusätzlich Beratungsgegenstände auf die Tagesordnung gesetzt werden,
sofern mindestens 10 ordentliche Mitglieder dies beschließen.
§ 20
Die Generalversammlung nimmt den Geschäftsbericht
des Vorstandes für das abgelaufene Geschäftsjahr entgegen und beschließt
über die Entlastung des Vorstandes. Sie wählt die Mitglieder des neuen
Vorstandes und entscheidet über Satzungsänderungen.
§ 21
Zur Gültigkeit der Entscheidungen
der Generalversammlung genügt einfache Stimmenmehrheit, sofern in dieser
Satzung nichts anderes gesagt ist.
§ 22
Die Generalversammlung ist ohne Rücksicht
auf die Anzahl der erschienenen ordentlichen Mitglieder beschlussfähig
B) Die außerordentliche Generalversammlung
§ 23 Die außerordentliche Generalversammlung wird vom Vorstand nach
Bedarf einberufen. Der Vorstand hat zu einer außerordentlichen Generalversammlung
einzuberufen, wenn mindestens 10 ordentliche Mitglieder dies schriftlich beantragen
C) Der Vorstand
§ 24 Der Vorstand besteht aus:
a) dem 1. Vorsitzenden
b) dem 2. Vorsitzenden
c) dem Sportwart
d) dem Jugendwart
e) dem Kassenverwalter
f) dem Schriftführer
g) dem Vorstandsmitglied Ressort Clubhaus
h) dem Vorstandsmitglied für
Mitgliederbetreuung
§ 25
Die Abteilung wird durch den 1. Vorsitzenden
allein vertreten.
§ 26
Der Vorstand leitet die Geschäfte
der Abteilung, führt die Beschlüsse der Generalversammlung aus und
verwaltet das Abteilungsvermögen. Er hält insbesondere ständige
Verbindung mit dem Vorstand des TV 1878 e.V. und vertritt diesem gegenüber
die Interessen der Tennis-Abteilung.
§ 27
Der 1. Vorsitzende beruft den Vorstand
mindestens einmal vierteljährlich ein. Darüber hinaus hat er den Vorstand
einzuberufen, wenn mindestens 3 Vorstandsmitglieder dies beantragen.
§ 28
Zur Gültigkeit der Vorstandsscheidungen
ist eine Tagesordnung über die zur Beratung anstehenden Themen nicht erforderlich.
§ 29
Der Vorstand ist beschlussfähig,
wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Die Entscheidungen
des Vorstandes werden mit einfacher Mehrheit gefasst
§ 30
Der Vorstand wird für die Dauer
von zwei Jahren gewählt. Er bleibt jedoch im Amt, falls die Neuwahl der
Vorstandsmitglieder nicht fristgerecht erfolgt. Wiederwahl ist zulässig.
§ 31
Scheidet ein Vorstandsmitglied während
der Amtszeit aus, so hat unverzüglich eine Neuwahl, durch eine außerordentliche
Generalversammlung, zu erfolgen.
§ 32
Die Amtsenthebung eines Vorstandsmitgliedes
erfolgt durch Dreiviertelmehrheit der Generalversammlung bei gleichzeitiger
Neuwahl eines neuen Vorstandsmitgliedes.
§ 33
Über die Vorstandssitzungen ist
ein Protokoll anzufertigen, das vom 1. Vorsitzenden und vom Schriftführer
zu unterzeichnen ist.
§ 34
Im Falle der Verhinderung übernimmt
der 2. Vorsitzende die Rechte und Pflichten des 1. Vorsitzenden.
V. Fortbestehen der Tennisabteilung
§ 35 Solange sich mindestens 7 Mitglieder bereit erklären, die Abteilung
weiter zu führen, kann diese nicht aufgelöst werden. Die Auflösung
kann nur in einer Generalversammlung beschlossen werden. Im Falle der Auflösung
fällt etwa noch vorhandenes Abteilungsvermögen an den TV 1878 Groß-Umstadt
e.V.
VI. Schlussbestimmung
§ 36
Vorstehende Satzung erhielt am
2.3.1974 die Zustimmung der Jahresmitgliederversammlung des Turnvereins 1878
und wurde von der Generalversammlung der Tennis-Abteilung am 15.3.1974 angenommen.
Enthaltene Änderungen wurden von den Mitgliederversammlungen am 21.1.1983
und 21.2.1985 beschlossen. Enthaltene Änderungen wurden von den Mitgliederversammlungen
am 26.3.1996 beschlossen.
1. Benutzung der Sporteinrichtungen
Alle aktiven Mitglieder , die ihre
satzungsgemäßen Verpflichtungen erfüllt haben, dürfen auf
den Spielfeldern der Tennisabteilung Tennis spielen.
Passive Mitglieder sind nicht spielberechtigt.
Jedes aktive Mitglied kann mit Gästen auf der Anlage, gegen Entrichtung
einer Gebühr von 7,50-€ pro Platz und Spielstunde, Tennis spielen. Die
Gebühr ist von dem Mitglied unaufgefordert zu entrichten. Umschläge
hängen an der Tennishütte aus und sind in einen gesonderten Briefkasten
zu hinterlegen
Auch Gäste müssen ordnungsgemäße Tenniskleidung tragen
(siehe Punkt 4. der Spielordnung), besonders wichtig sind Tennisschuhe. Gäste
können nur dann spielen, wenn die Tennisplätze nicht durch Mitglieder
beansprucht werden.
Die Gäste müssen sich der Spielordnung unterwerfen; sie spielen auf
der Tennisanlage der Tennisabteilung auf eigene Gefahr.
2. Zustand der Tennisplätze
Die Tennisabteilung hält die Tennisplätze und ihre Einrichtungen in
spielbereitem Zustand.
Die Spieler haben diesen Zustand aufrecht zu erhalten.
Es ist darauf zu achten, dass die Plätze ausreichend feucht sind. Andernfalls
muss vor Spie1beginn und bei Bedarf auch während des Spielens gespritzt
werden.
Aufgeweichte Spielfelder dürfen auf keinen Fall bespielt werden. Ausreichende
Zeit zum Abtrocknen muss eingehalten werden.
Sperrungen der Spielfelder durch den Platzwart oder durch Vorstandsmitglieder
sind unbedingt zu beachten.
Befindet sich das Spielfeld nicht in bespielbarem Zustand (Löcher, lose
Linien u. ä.), so darf erst nach Beseitigung dieser Mängel gespielt
werden.
Nach Beendigung des Spielens sind die Plätze durch die Spieler in ordnungsgemäßen
Zustand zu versetzen. Unebenheiten sind auszugleichen und beide Platzhälften
müssen abgezogen werden. Auch die Bänder sind mit den Linienbesen
zu säubern.
Defekte Bänder und Löcher in den Netzen müssen dem Platzwart
oder Mitgliedern des Vorstandes gemeldet werden, damit die Schäden so schnell
wie möglich ausgebessert werden können.
3. Spielbetrieb
Alle Sporteinrichtungen der Tennisabteilung stehen allen aktiven Mitgliedern
mit gleicher Berechtigung zur Verfügung.
Um einen ordnungsgemäßen Spielbetrieb zu gewährleisten und der
sportlichen Ausrichtung der Abteilung Rechnung zu tragen, müssen jedoch
folgende Einschränkungen getroffen werden:
a) Spieler, die zu den Plätzen gehen oder diese verlassen, werden gebeten,
die Zugangswege zu benutzen.
b) Jugendliche haben generell werktags ab 17.00 Uhr sowie an Wochenenden und
Feiertagen keinen Anspruch auf eine Platzbelegung. Ansonsten gelten die jugendgeschützten
Zeiten (siehe Platzbelegungspläne).
Ausnahmen von dieser Regelung werden jeweils in einem gesonderten Aushang durch
den Vorstand bekanntgegeben. Die vorstehend genannten Jugendlichen können
uneingeschränkt spielen, wenn sie den vollen Beitrag für aktive Mitglieder
bezahlt haben.
c) Bei Punktspielen, Meisterschaften und Ranglisten - und Freundschaftsturnieren
sowie Patenschaften kann die Anlage für den allgemeinen Spielbetrieb gesperrt
werden. Ein Recht der Mitglieder, an solchen Tagen zu spielen, besteht nicht.
Nach Möglichkeit werden jedoch den nicht beteiligten Mitgliedern Plätze
zum Spielen freigegeben.
d) Der Sportwart setzt besondere Trainingszeiten für die Damen und Herren
der Medenmannschaften, die Jugend sowie besonders förderungswürdige
Spielerinnen und Spieler fest. Hierdurch soll ein auf die Erzielung von sportlichen
Leistungen ausgerichtetes Training ermöglicht werden. Die Zeiten werden
vom Sportwart im Einvernehmen mit dem Vorstand so festgesetzt, dass sie den
übrigen Spielbetrieb nur im notwendigen Maße beeinträchtigen.
Die Zeiten und die benötigten Plätze werden durch Aushang eines Belegungsplans
der Plätze bekanntgegeben. Dieser Belegungsplan geht den Regelungen dieser
Spielordnung vor.
e) Um einen wechselnden und gleichmäßigen Spielbetrieb zu ermöglichen,
sind bei den Plätzen Uhren angebracht.
Folgende maximale Spielzeiten sind unbedingt einzuhalten!
Einzel: Dauer 60 Min.
Doppel: Dauer 90 Min.
Die auf den Platz gehenden Spieler stellen die Uhr auf den Zeitpunkt, an dem
ihre Spielzeit abgelaufen ist.
Sind nach Ablauf ihrer Spielzeit keine wartenden Spieler auf der Anlage, kann
weitergespielt werden bis zum Eintreffen der nächsten Paarung. Das Spiel
muss dann jedoch spätestens 10 Minuten nach Eintreffen der nächsten
Paarung abgebrochen werden.
Einspielzeit und Platzpflege lt. Punkt 2. der Spielordnung zählt als Spielzeit.
f) Ranglistenspiele erfolgen nach der am "Schwarzen Brett" ausgehängten
Ranglistenordnung und sind in der Forderungsliste so früh wie möglich
einzutragen. Ranglistenspiele finden nur auf Platz 2 statt.
4. Kleidung - Schuhe
Es ist in Tenniskleidung zu spielen; es ist verboten, den Tennisplatz mit anderen
Schuhen außer Tennisschuhen zu betreten.
5. Bälle
Jedes Mitglied kann Bälle seiner Wahl spielen; vorteilhaft ist es, die
Bälle deutlich zu kennzeichnen.
6. Eltern - Kinder
Eltern werden dringend gebeten, wegen der bestehenden Verletzungsgefahr ihren
Kindern den Aufenthalt auf den Tennisplätzen zu verbieten.
7. Termine
Die Termine für geplante sportliche Veranstaltungen werden durch Aushang
am "schwarzen Brett" frühzeitig bekanntgegeben. Die Mitglieder
werden gebeten, die Aushänge zu beachten.
8. Schadenersatz
Werden Sporteinrichtungen der Tennisabteilung vorsätzlich oder grob fahrlässig
beschädigt oder zerstört, so ist Schadenersatz zu leisten. Eltern
haften für ihre Kinder.
9. Haftung
Die Tennisanlage wird auf eigene Gefahr benutzt.
1.) Der Beginn der Ranglistenspiele wird vom Vorstand jährlich neu festgelegt
und orientiert sich an den Medenspielterminen.
Die Ranglistenspiele enden an dem Samstag im September, an dem in der darauffolgenden
Nacht die Sommerzeit endet.
2.) Die Rangliste entscheidet in der Regel über die Nominierung der Turniermannschaften.
Spieler die nicht in der Rangliste geführt werden, haben kein Anrecht auf
einen Einsatz in Verbands- oder Freundschaftsspielen. Über Ausnahmen entscheidet
der Vorstand.
3.) Für alle Ranglistenspiele gilt die Wettspielordnung des Deutschen Tennisbundes
( DTB).
4.) Jeder Spieler kann einen der Spieler fordern, die in der gleichen horizontalen
Reihe links von ihm bzw. in der darüber liegenden Reihe rechts von ihm
stehen. Voraussetzung ist, daß der Geforderte zum Zeitpunkt der Forderung
kein anderes Forderungsspiel eingetragen hat.
5.) Der Fordernde trägt die Forderung in das Forderungsbuch ein, verständigt
sich unverzüglich mit dem Geforderten über den Spieltermin und trägt
auch diesen dann in das Forderungsbuch ein.
6.) Jedes Forderungsspiel muß spätestens am 10.Tag, gerechnet vom
Tag der ersten Eintragung, ausgetragen werden. Eine Verlängerung dieser
Frist ist unter keinen Umständen (Ausnahme 8.) zulässig.
7.) Kommt innerhalb von 2 Tagen zwischen den Spielern keine Einigung über
den Spieltermin zustande, so hat sich der Fordernde am 3.Tag mit dem Sportwart
in Verbindung zu setzen. Dieser legt einen für beide Spieler verbindlichen
Termin innerhalb der laufenden 10-Tagefrist fest.
8.) Kommt ein Ranglistenspiel durch höhere Gewalt zum vereinbarten Termin
nicht zustande, so muss es bis zum darauffolgenden Sonntag ausgetragen werden.
9.) Gewinnt der Fordernde das Ranglistenspiel, so nimmt er den Platz des Geforderten
ein, während dieser, sowie alle Spieler auf den folgenden Plätzen
bis zum ursprünglichen Platz des Fordernden, jeweils um einen Platz zurückrutschen.
10.) Tritt einer der Spieler zu dem vereinbarten Spieltermin nicht an, so ist
das Spiel mit 6:0, 6:0 für den anderen Spieler zu werten.
11.) Forderungsspiele finden ausschließlich auf Platz 2 statt.
12.) Der Fordernde stellt 3 neue Bälle. Es wird mit Schiedsrichter gspielt,
wenn ein Spieler dies wünscht und den Schiedsrichter stellt.
13.) Der Fordernde ist für die ordnungsgemäße Eintrag des Spielergebnisses,
sowie die Veränderungen an der Wandtafel verantwortlich.
14.) Der Sieger eines Ranglistenspiels hat bis zum Tag nach dem Spiel das Recht
eine Forderung nach vorne auszusprechen. Der Verlierer kann frühestens
am 10.Tag nach dem Forderungsspiel eine erneute Forderung aussprechen. Hat ein
Spieler 4 von ihm ausgesprochene Forderungsspiele verloren. so darf er in der
laufenden Saison keine weiteren Forderungen mehr aussprechen.
15.) Während seines Urlaubs oder sonstigen Verhinderungen (berufl. Termine.
Krankheit), die länger als 14 Tage dauern, ist der Spie1er neutralisiert
und kann nicht gefordert werden. Nach seiner Rückkehr nimmt er seinen a1ten
Platz bzw. den Platz, auf den er zurückgerutscht ist, ein.
16.) Der Ranglistenspieler muss seine Abwesenheit durch Umdrehen des Namensschildes
all der Wandtafel kennzeichnen und sollte das Datum seiner voraussichtlichen
Rückkehr auf das Schild schreiben.
17.) Fällt ein Ranglistenspieler für einen längeren Zeitraum
aus (mindestens 6 Wochen), so kann er aus der Rangliste genommen werden. Die
Entscheidung hierüber fällt der Sportwart. Sobald er wieder spielbereit
ist, kann er sich an seinem alten oder einem tieferen Ranglistenplatz erneut
einfordern.
18.) Scheidet ein Ranglistenspieler auf eigenen Wunsch aus der Rangliste aus.
so kann er sich erst dann wieder an beliebiger Stelle einfordern. wenn er eine
volle Saison ausgesetzt hat.
19.) Spieler, die noch nicht in der Rangliste stehen, haben das Recht. sich
gegen einen Ranglistenspieler an beliebiger Stelle der Rangliste einzufordern.
Verliert der Einfordernde das Spiel, so hat er noch ein zweites Mal die Möglichkeit,
sich drei Plätze tiefer erneut einzufordern. Beide Einforderungsspiele
müssen innerhalb einer Spielsaison bis zum 31.August gespielt werden, d.h.
der späteste Forderungstermin ist der 21.August. Verliert der Einfordernde
beide Spiele, so kann er sich in der nächsten Saison erneut einfordern.
Der Vorstand